|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
Position: Home -> Integrationsfachdienste -> Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“ Gemeinsame Empfehlungnach § 113 Abs. 2 SGB IX zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen(Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“)vom 16.12.2004, zuletzt geändert am 25.06.2009 Die Integrationsfachdienste (IFD) stellen ein Beratungs- und Betreuungsangebot zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereit, das neben die schon vorhandenen Leistungen und eigenen Unterstützungsangebote der Vereinbarungspartner zur Teilhabe am Arbeitsleben tritt. Hierbei werden die IFD Leistungsträger übergreifend tätig. Die Beschäftigungssituation behinderter Menschen soll durch einen niederschwelligen Zugang zum IFD und durch dessen Aktivitäten im Rahmen der Prävention (§§ 3 und 84 SGB IX) nachhaltig verbessert werden. Ziel dieser Gemeinsamen Empfehlung ist die Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung, Verantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der IFD. Hierzu vereinbart die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen mit
auf der Grundlage des § 113 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX nachfolgende Gemeinsame Empfehlung. Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Nutzung der IFD für schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Aufgaben nach §§ 104 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b SGB IX. |
||||||||||||||||||||||||
|
Home |
Letzte Seite |
Seitenanfang |
Stand:
29.04.2012
© 2005 - 2011 Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung |
|||||||||||||||||||||||||